Belange pflegender Angehöriger

BTHG-Kompass

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Rehabilitationsträger zu beachten gilt.

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

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