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Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Ein zweitangegangener Rehaträger Paragraph 14 II SGB IX versucht erfolglos 14 III SGB IX (Turboklärung). Die beantragten Leistungen sind aber außerhalb dessen Leistungsgruppe. Was sind die Rechtsfolgen? Geht dann nur: leisten und anschließend Erstattungsanspruch oder gibt es einen anderen Weg?

Unzuständigkeit des zweitangegangenen Reha-Trägers

Die sogenannte Turboklärung kann nur erfolgen, wenn der zweitangegangene Reha-Träger nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist. Eine Weiterleitung kann zudem nur im Einvernehmen mit dem nach Auffassung des zweitangegangenen Reha-Trägers zuständigen Reha-Trägers erfolgen. Sofern der dann drittangegangene Reha-Träger der Weiterleitung nicht zustimmt, bleibt der zweitangegangene Reha-Träger der leistende Reha-Träger.

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der zweitangegangene Reha-Träger dann auch leisten muss. Vielmehr kann der leistende, aber unzuständige Reha-Träger den materiell-rechtlich tatsächlich zuständigen Reha-Träger in die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie die Leistungsentscheidung über Beteiligung (§ 15 Abs. 2 SGB IX) oder Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) einbinden. Da der zweitangegangene Reha-Träger im vorliegenden Fall nicht für die beantragte Leistungsgruppe zuständig ist, liegt ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX vor.

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