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Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Antrag auf Autismustherapie und Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Antrag wurde von den Pflegeeltern bei dem Landkreis gestellt in dem die Pflegeeltern mit dem behinderten Kind wohnen. Der Landkreis leitet den Antrag weiter an den Landkreis in dem das Kind vorher mit der leiblichen Mutter gewohnt hat mit der Begründung, dass das Kind bei den Pflegeeltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der zweitangegangene Träger schickt dem ersten Träger nach einem Jahr den Antrag zurück mit der Begründung, dass das Kind  bei den Pflegeeltern den gewöhnlichen Aufenthalt begründet und dort erstmals Leistungen beantragt wurden und eine Weiterleitung gem. 14 SGB IX unter gleichen Sozialleistungstragern nicht möglich ist. 

Welcher Träger sollte von den Pflegeeltern mit welcher Begründung  verklagt werden dami jetzt schnellstmöglich Leistungen erbracht werden. 
 

Turbo-Klärung innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs

Wenn ein erstangegangener Reha-Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, handelt es sich hierbei gemäß der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess um eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX (GE Reha-Prozess: 31). Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bar-frankfurt.de/themen/gemeinsame-empfehlungen/faq-gemeinsame-empfehlung-reha-prozess-ge-rp/faqs-nach-phasen-des-rehaprozesses/zustaendigkeitsklaerung/8-sind-weitergaben-von-antraegen-zwischen-reha-traegern-mit-gleichem-dienstsitz-weiterleitungen-nach-14-sgb-ix.html. 


Dies bedeutet, dass der zweitangegangene Reha-Träger im Außenverhältnis für die antragstellende Person zuständig ist und bleibt. Auch etwaige Rechtsmittel sind daher gegen diesen Träger zu richten.

 

Ob ggf. im Innenverhältnis dann eine anderweitige Kostenverantwortung erfolgt, ist Gegenstand von Erstattungsansprüchen, in die die antragstellende Person nicht involviert ist. Eine erneute Weiterleitung an einen dritten Reha-Träger wäre im Übrigen nur mit Einverständnis des dritten Trägers möglich. 

 

Örtlich zuständig sein dürfte hier der Träger, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.
Erfolgt die Betreuung nämlich über Tag und Nacht, findet § 98 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB IX Anwendung. Das heißt, bei einer Betreuung von Pflegekindern über Tag und Nacht, was der Regelfall sein dürfte, ist die herangezogene Gebietskörperschaft zuständig, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt hatte.

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