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Antragssplitting bei Hilfsmittelzubehör

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Antragssplitting bei Hilfsmittelzubehör

Derzeit erreichen uns in der EGH nach § 15 SGB IX Antragsweiterleitungen (sog. Antrags-Splitting) von den Krankenkassen. Die Krankenkasse bewilligt die FM-Anlage mit Zubehör; hier mit 2 von 3 beantragten Mikrofonen. Das Antrags-Splitting erfolgt für das 3. - nicht bewilligte - Mikrofon. Kann die EGH als Leistung der TH an Bildung hierfür zuständig sein?

Weiterleitung nur dann zulässig, wenn der Rehaträger für die beantragte Leistung nicht zuständig sein kann

Laut Gesetzesbegründung erfasst § 15 Abs. 1 SGB IX alle Anträge, bei denen ein nach § 14 SGB IX zuständiger Träger neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen zusätzliche Leistungen zu Teilhabe umfasst sind, für die er kein Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann (BT-Drs. 18/9522, S. 235 f.).


Im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes sind Signalübertragungsanlagen aufgeführt. Insofern ist die Zuordnung als Leistung der Krankenkasse richtig, was die Bewilligung zweier Mikrofone verdeutlicht. Ob für die Finanzierung eines weiteren Mikrofons ein anderer Kostenträger zuständig sein kann, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen. Argumentiert die Krankenkasse, dass das dritte Mikrofon anders als die beiden ersten gerade wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung benötigt wird, kann grundsätzlich auch die Eingliederungshilfe zuständig sein. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist hierbei der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V.


Die Entscheidung über den weitergeleiteten Antrag obliegt demjenigen Träger, an den er zur Prüfung weiterer Leistungen weitergeleitet wurde, in eigener Zuständigkeit. Die Koordinierungsverantwortung verbleibt allerdings beim leistenden Rehabilitationsträger, der nach § 19 SGB IX das Teilhabeplanverfahren durchzuführen hat.


Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Träger die Mehrkosten zu übernehmen hat (Ulrich 2018). Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Hilfsmittel nur wegen der besonderen Anforderungen der ausgeübten Erwerbstätigkeit benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt wird.

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