Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung
In § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger weitergeleitet werden, der „die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt“. Wer erbringt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 SGB IX eine „Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung“? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?
Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung
Diese Frage betrifft grundsätzlich das Rangverhältnis der Leistungen aus verschiedenen Systemen. Die Frage kann auch nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls beantwortet werden. Es kommt jeweils darauf an, welche Leistungen (aus welcher Leistungsgruppe des § 5 SGB IX) benötigt werden. Nach dem Ausschlussprinzip kann man für jede Leistungsgruppe den oder die zuständigen Rehabilitationsträger ermitteln.
Das bezogen auf die Zahl der Leistungsgruppen umfassendste System ist das der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Träger erbringen nicht nur die Krankenbehandlung, sondern auch Leistungen aller Leistungsgruppen des § 5 SGB IX. Sie tritt allerdings nur ein, wenn die Ursache der Behinderung ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.
Das zweite System, in dem Leistungen aller Leistungsgruppen in Anhängigkeit von der Ursache der Behinderung erbracht werden, ist der Ausgleich von Schädigungen im Zuständigkeitsbereich der Träger der Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge (sog. „Soziales Entschädigungsrecht“; hierzu zählen z. B. Schädigungen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Tätigkeiten für die Bundeswehr, Opferentschädigung, DDR-Häftlingsentschädigung, Entschädigung bei Impfschäden usw.). Der Leistungsumfang ist allerdings geringer als bei Leistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung.
Alle Ansprüche, für die es auf die Ursache der Behinderung ankommt, ähneln ihrem Charakter nach eher dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch als dem sozialrechtlichen Nachteilsausgleich.
DGUV oder DRV?
Während die Gesetzliche Unfallversicherung nur leistet, wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeführt werden kann (§ 7 SGB VII), erbringt die Gesetzliche Rentenversicherung Teilhabeleistungen nur dann, wenn weder ein Arbeitsunfall noch eine Berufskrankheit Ursache der Behinderung sind (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Beide Rehabilitationsträger leisten also nicht, solange die Ursache der Behinderung ungeklärt ist.
Kann die Ursache der Behinderung nicht rechtzeitig aufgeklärt werden, ist für die Beantwortung der Frage, an welchen weiteren Rehabilitationsträger der Antrag weiterzuleiten ist, entscheidend, aus welcher Leistungsgruppe (oder aus welchen Leistungsgruppen) des § 5 SGB IX Leistungen benötigt werden, um die Ziele der §§ 1 und 4 SGB IX zu erreichen. Es geht also zunächst um die „Bedarfserkennung“ gem. § 9 Abs. 1 SGB IX.
Nachrang der Eingliederungshilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsgruppen 1, 2, 4 und 5 gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 7 SGB IX) sind grundsätzlich nachrangig. Das ergibt sich aus § 2 SGB XII bzw. § 91 SGB IX n.F. und abhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten.
Dieser Nachrang gilt auch für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des § 35 a SGB VIII und ergibt sich aus § 10 SGB VIII.
„Die Reste sortieren“
Nachdem klar ist, dass bis zur Feststellung der Ursache der Behinderung weder Unfall- noch Rentenversicherung leisten und dass Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Leistungen anderer Rehabilitationsträger immer nachrangig sind, verbleiben für folgende Leistungsgruppen folgende Rehabilitationsträger:
- Medizinische Rehabilitation – GKV (bzw. PKV) und Eingliederungshilfe;
- Teilhabe am Arbeitsleben – Bundesagentur für Arbeit, Träger der Eingliederungshilfe (Abgrenzungskriterium: Erwerbsfähigkeit);
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen – GKV (bzw. PKV) und Bundesagentur für Arbeit (Abgrenzungskriterium: Arbeitsunfähigkeit);
- Teilhabe an Bildung – Träger der Eingliederungshilfe;
- Soziale Teilhabe – Träger der Eingliederungshilfe.
Anhand des dargestellten groben Schemas gelingt es zumindest, den Kreis der infrage kommenden Rehabilitationsträger einzugrenzen, um entweder den Antrag weiterzuleiten oder sie in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen. Diese Reha-Träger prüfen ihre Zuständigkeit und die Leistungsvoraussetzungen ihres Systems dann jeweils selbst.
Um jedoch als Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX vorgehen zu können, muss der leistende Reha-Träger die Leistungsvoraussetzungen der anderen Systeme selbst prüfen.