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Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im August 2019 eine Arbeitshilfe zum „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ veröffentlicht (BAR 2019). Neben allgemeinen Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Grundlagen sind darin auch Datenschutzaspekte für die einzelnen Phasen des Reha-Prozesses (ebd.: 26ff.) sowie Musterformulare für Informationsbereitstellungen und Einwilligungserklärungen (ebd.: 68ff.) enthalten.

Laut Arbeitshilfe der BAR hängt die Zulässigkeit der Sozialdatenerhebung und -übermittlung im Grundsatz davon ab, dass die Daten für die Erfüllung der im Sozialgesetzbuch enthaltenen Aufgaben erforderlich sind (ebd.: 14). Je nach Verfahrensschritt können aber auch ein Widerspruchsrecht vorhanden oder eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig sein.

Mit Blick auf den Reha-Prozess sind vor allem

„die Weiterleitung bei Zuständigkeitsklärung, die Beteiligung anderer Reha-Träger bei der Bedarfsermittlung/-feststellung sowie die Durchführung der Teilhabeplanung […] gesetzliche Aufgaben nach dem Teil 1, Kapitel 2 bis 4 SGB IX. In diesem Rahmen ist die Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten grundsätzlich erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. c) EU-DSGVO i.V.m. §§ 67aff. SGB X). Für die Beteiligung weiterer Reha-Träger zur Koordinierung der Leistungen im Sinne des SGB IX – insbesondere zur trägerübergreifenden Erstellung des Teilhabeplans – ist die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei den Leistungsberechtigen zur Datenübermittlung daher nicht erforderlich“ (ebd.: 22).

Bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (z.B. Gesundheitsdaten), die der Reha-Träger von einem Berufsgeheimnisträger (z.B. Arzt) erhält, besteht bei der Übermittlung ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X, auf das der Leistungsberechtigte hinzuweisen ist (ebd.: 35).

In bestimmten Fällen ist auch eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig. Diese Fälle sind in der Regel durch das Gesetz vorgegeben und umfassen u. a. die Beteiligung der Pflegekassen (§ 22 Abs. 2 SGB IX), die Beteiligung der Betreuungsbehörden (§ 22 Abs. 5 SGB IX) und die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz (§ 23 Abs. 2 SGB IX) (ebd.: 22f.).

Die Datenübermittlung an Leistungserbringer ist darüber hinaus nicht Gegenstand der Arbeitshilfe der BAR. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass der Gesamtplan vom Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person und nicht dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wird (§ 121 Abs. 5 SGB IX).

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