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Koordination zwischen den Leistungsträgern

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Wer übernimmt die Koordination der einzelnen Leistungsträger hier in NRW zwischen LVR und Sozialamt?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Koordination zwischen den Leistungsträgern

Die Koordination der einzelnen Leistungsträger ist immer die Aufgabe des „leistenden Reha-Trägers“ (§ 14 SGB IX). Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Koordinationsfunktion zwischen den einzelnen Leistungsträgern auf die Fachleute der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) zu übertragen. Das zergliederte Sozialleistungssystem mit seinen vielfältigen Regelungen hinsichtlich der örtlichen und sächlichen Zuständigkeit würde (fast) jeden Antragsteller überfordern.

Es muss nur ein Antrag gestellt werden und über diesen Antrag sind alle anderen Teilhabeleistungen mit „beantragt“. Es ist dann Aufgabe des leistenden Reha-Trägers, die anderen Reha-Träger mit ins Boot zu holen. Im Zweifel muss vom leistenden Reha-Träger die Leistung selbst erbracht werden.

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