Koordination zwischen den Leistungsträgern
Wer übernimmt die Koordination der einzelnen Leistungsträger hier in NRW zwischen LVR und Sozialamt?
Koordination zwischen den Leistungsträgern
Die Koordination der einzelnen Leistungsträger ist immer die Aufgabe des „leistenden Reha-Trägers“ (§ 14 SGB IX). Ganz bewusst hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, die Koordinationsfunktion zwischen den einzelnen Leistungsträgern auf die Fachleute der Rehabilitationsträger (Leistungsträger) zu übertragen. Das zergliederte Sozialleistungssystem mit seinen vielfältigen Regelungen hinsichtlich der örtlichen und sächlichen Zuständigkeit würde (fast) jeden Antragsteller überfordern.
Es muss nur ein Antrag gestellt werden und über diesen Antrag sind alle anderen Teilhabeleistungen mit „beantragt“. Es ist dann Aufgabe des leistenden Reha-Trägers, die anderen Reha-Träger mit ins Boot zu holen. Im Zweifel muss vom leistenden Reha-Träger die Leistung selbst erbracht werden.