Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit
Haben andere Reha-/Sozialleistungsträger die Verpflichtung, mit dem Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens/Gesamtplan zusammenzuarbeiten? (Fristen?)
Verpflichtung der Rehaträger zur Zusammenarbeit
Diese Verpflichtung besteht, sie ist aber aus der der Sicht des Trägers der Eingliederungshilfe nicht durchsetzbar. Verletzungen gesetzlicher Kooperationspflichten anderer Leistungsträger sollten aber der für den jeweiligen Leistungsträger zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Ein Anspruch des Trägers der Eingliederungshilfe auf aufsichtsbehördliches Einschreiten besteht jedoch nicht, weil die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gem. § 14 ff. SGB IX keine Amtshilfepflichterfüllung gem. § 4 SGB X darstellt.