Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

Gelten die neuen Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe?

Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen

In Kapitel 4 des Neunten Sozialgesetzbuches wird die Koordinierung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger geregelt. Die im ersten Teil des SGB IX getroffenen Regelungen gelten damit neben anderen auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen. Die Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen gemäß § 14 SGB IX gelten folglich auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine exakte Berechnung der Fristen können Sie unter http://www.reha-fristenrechner.de/ vornehmen.

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