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Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

BTHG-Kompass

Anwendung

In der Anwendung des reformierten Teilhabeplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u. a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XII (§ 121 ff. ab dem 01.01.2020) detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

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