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Teilhabeplanung bei sachlich oder zeitlich auseinanderligenden Verfahren

BTHG-Kompass

Anwendung

In der Anwendung des reformierten Teilhabeplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u. a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Teilhabeplanung bei sachlich oder zeitlich auseinanderligenden Verfahren

Gemäß § 25 Abs. 2b der gemeinsamen Empfehlung wird die Teilhabeplanung im Sinne von Abs. 2a nicht durchgeführt, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass ihre Verknüpfung über die Teilhabeplanung keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe des Antragstellers ermöglicht. Wie kann das in der Praxis beurteilt werden? Inwieweit müssen Verwaltungsverfahren sachlich auseinanderliegen? Ist dies bei unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen der Fall oder schon bei unterschiedlichen Leistungsgruppen? Wie weit müssen die Anträge zeitlich auseinanderliegen?

Orientierung an Lebenssituation und Teilhabeziel des Leistungsberechtigten

Die Beurteilung muss anhand der konkreten Lebenssituation und des Teilhabeziels des Leistungsberechtigten erfolgen. Es kommt weder darauf an, wie weit die Anträge zeitlich auseinanderliegen, noch darauf, ob Leistungen aus unterschiedlichen Leistungsgesetzen erbracht werden, sondern allein darauf, ob die Leistungen zur Erreichung des Teilhabeziels gleichzeitig erbracht werden müssen oder ob man das Teilhabeziel ebenso gut erreicht, wenn die Leistungen nacheinander erbracht werden.

 

Beispiel:

Ein Blindenhund wird sowohl zur Teilhabe am Arbeitsleben als auch zur sozialen Teilhabe benötigt. Seine Ausbildung kostet Geld. Im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens ist zu klären, welchen Anteil des Blindenhundes welcher Rehabilitationsträger übernimmt, da der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungen zur sozialen Teilhabe erbringt. Benötigt wird aber ein vollständiger Hund zum Zeitpunkt des Beginns einer Umschulungsmaßnahme. Es wird nicht benötigt: ein halber Hund oder zwei „kleine“ Hunde, wie sie als Ergebnis getrennter Verwaltungsverfahren denkbar wären.

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