Rentenversicherungsbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit
Im Rahmen der Werkstatttätigkeit werden hohe Versicherungsbeiträge von der Werkstatt an die Rentenversicherung gezahlt (Beitrag Arbeitnehmer plus Beitrag Arbeitgeber, ca. 2.350 Euro monatlich nach Steuern). Im Rahmen des Budgets für Arbeit erhält der Leistungsberechtigte als Arbeitnehmer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Vergütung von z.B. 1.790 Euro Brutto. Die Versicherungsbeiträge für die Rentenversicherung werden in diesem Fall niedriger sein als bei den Werkstattbeschäftigen.
Wer fängt den Differenzbetrag auf? Oder wird der Leistungsberechtigte beim Budget für Arbeit im Bereich der Rentenversicherungsbeiträge schlechter gestellt?
Der Rentenversicherungsträger verwies bei meiner Anfrage auf die §§ 168 Abs. 1 Nr. 2 a, 162 Nr. 2a, 179 SGB VI. Es würde so gehandhabt werden wie bei den Integrationsfirmen, d. h. den Differenzbetrag hat der Kostenträger zu zahlen. Ist das auch im Bezug Budget für Arbeit so? Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsberechtigten durch das Budget für Arbeit schlechter stellen wollte als die Werkstattbeschäftigten.
Rente bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit
Unterschiede in der Rentenberechnung zwischen Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit können sich aufgrund einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrundlage, also der beitragspflichtigen Einnahmen bei Versicherungspflichtigen (§ 161 Abs. 1 SGB VI), ergeben.
Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden als beitragspflichtige Einnahmen mindestens 80 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies sind im Jahr 2020 monatlich 2.548 Euro. Der Durchschnittsverdienst in einer WfbM liegt bei rund 180 Euro. Für Beschäftigte im Budget für Arbeit wird hingegen das Bruttoentgelt als beitragspflichtige Einnahme und damit als Beitragsbemessungsgrundlage genutzt.
Da die Beitragsbemessungsgrundlage wiederum die wesentliche Basis zur Ermittlung der Entgeltpunkte darstellt (§ 70 Abs. 1 SGB VI), die ein wesentlicher Bestandteil zur letztlichen Berechnung der monatlichen Rentenhöhe sind (§ 64 SGB VI), kann die unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlage auch zu unterschiedlichen Rentenansprüchen führen. Ob diese Rentenansprüche im Budget für Arbeit höher oder geringer sein werden als bei Werkstattbeschäftigten, hängt somit letztlich von der Höhe des Bruttoentgelts des Budgetnehmers ab.
Verteilung der Rentenversicherungsbeiträge bei Werkstattbeschäftigten und im Budget für Arbeit
Die Frage danach, wie die Beitragslast verteilt wird, ist hiervon unabhängig. Im Rahmen einer Werkstattbeschäftigung werden die Rentenversicherungsbeiträge bis zu 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV durch die Träger der Einrichtung geleistet und teilweise vom Bund erstattet (§ 179 SGB VI). Im Budget für Arbeit werden die Rentenversicherungsbeiträge (18,6 Prozent) bis zur Beitragsbemessungsgrenze je zur Hälfte durch Arbeitgeber (9,3 Prozent) und Arbeitnehmer (9,3 Prozent) getragen.