Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?
Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?
Nachrangige Zuständigkeit der Integrationsämter und länderspezifische Regelungen
Bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst ein Stück zurückblicken. Bereits vor Inkrafttreten des BTHG haben sich die Integrationsämter an regionalen Modellvorhaben eines Budgets für Arbeit beteiligt und dort wichtige Erfahrungen machen können. Ich denke da beispielsweise an das Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das „Hamburger Budget für Arbeit“. Auch Forschungsvorhaben wie zum Beispiel des Landschaftsverbands Rheinland zum Budget für Arbeit (Nebe/Waldenburger 2014) oder die Brandenburger Studie zu den Rahmenbedingungen für den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Sommer et al. 2015) sind durch die Integrationsämter im Vorfeld der Gesetzesreform intensiv begleitet worden.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossenen Integrationsämter mit den fachpolitischen Leitgedanken zu Wort gemeldet. Aus den oben aufgeführten Erfahrungen heraus haben sie im Herbst 2015 dem Gesetzgeber vorgeschlagen, Prozessverantwortung für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Übergangssysteme und behindertenpolitischen Grundsatzentscheidungen.
Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 3 Ziffer 6 SGB IX geregelt, dass das Integrationsamt Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit erbringen kann. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mensch mit Behinderungen jedoch ausschließlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.
Aus den oben aufgeführten neuen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Beteiligung der Integrationsämter um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem davon abhängig ist, ob Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Insofern sieht der Gesetzgeber für die Integrationsämter lediglich eine nachrangige Zuständigkeit vor. Inwiefern sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit beteiligen, ist daher nur länderspezifisch und für jedes einzelne Integrationsamt zu beantworten. Insofern finden Sie unter den folgenden Links beispielhaft verschiedene Umsetzungsregelungen:
Umsetzungsregeln der Bundesländer
Anerkennung der Schwerbehinderung
Zwingende Voraussetzung für eine finanzielle Beteiligung der Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit ist, dass der Budgetnehmer eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hat. Dass es sich bei Menschen, die einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM bzw. eines anderen Leistungsanbieters nach § 58 SGB IX haben, um wesentlich behinderte Menschen handelt, reicht für eine Beteiligung des Integrationsamtes nicht aus. Das ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 5 SGB IX, die nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen verwendet werden darf. Auf die Bedeutung der Aufklärung und Beratung der Menschen mit Behinderungen über die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft stehenden Rechte und Pflichten ist an dieser Stelle besonders hinzuweisen.
Materialien
- Nebe, Katja/Waldenburger, Natalie (2014): Budget für Arbeit. Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).
- Sommer, Jörn/Gericke, Thomas/Fischer, Bastian/del Estal, Miguel (2015): Rahmenbedingungen für den Übergang aus Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Untersuchung der Beschäftigungssituation in WfbM im Land Brandenburg. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).