Qualifikation des Personals bei anderen Leistungsanbietern
Im Fachkonzept der BA für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern ist festgelegt, dass das Personal über die sonderpädagogische Zusatzqualifizierung verfügen muss. Ist die rehapädagogische Zusatzqualifizierung dieser gleichzusetzen?
Auslegungsfrage der WVO
Das von Ihnen genannte Fachkonzept (Bundesagentur für Arbeit 2017) verweist an dieser Stelle auf § 9 der Werkstättenverordnung (WVO). Dort heißt es:
„Die Fachkräfte […] müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind“ (§ 9 Abs.3 WVO).
Ob die rehapädagogische Zusatzqualifizierung der sonderpädagogischen Zusatzqualifizierung gleichzusetzen ist, ist eine Auslegungsfrage der WVO und kann im Rahmen des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG somit nicht beantwortet werden.
Materialien
- Bundesagentur für Arbeit (2017): Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern (Stand Dezember 2017). Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).