Änderung der Anforderungen bezüglich des Personalschlüssels

BTHG-Kompass

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Änderung der Anforderungen bezüglich des Personalschlüssels

Wir würden gerne eine kleinere Einheit im Arbeitsbereich anbieten. Bis zu 6 Plätzen. Die Darstellung mit den Personalschlüsseln in der WVO von 1:12 ist damit kaum einzuhalten. Haben Sie da eine Idee?

Besserer Personalschlüssel gegenüber der WfbM

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)“ ändert sich auch für andere Leistungsanbieter die Regelungen bzgl. des Personalschlüssels. Das Gesetz sieht vor, dass eine weitere Ausnahme gegenüber den WfbM als § 60 Abs. 2 Nr. 8 eingefügt wird. Demnach soll ein besserer als der in § 9 Abs. 3 der Werkstättenverordnung festgelegte Personalschlüssel (1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich) angewendet werden, wenn andere Leistungsanbieter Leistungen ausschließlich in betrieblicher Form erbringen. Denn bisherige Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass andere Leistungsanbieter die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen bei betriebsintegrierten Plätzen in Betrieben und Verwaltungen nur schwer gewährleisten können (BT-Drs. 19/13399: 36).
Durch die Gesetzesänderung kann nun zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z. B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden. Damit soll die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen auch bei anderen Leistungsanbietern, die Leistungen zur beruflichen Bildung oder Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen und nicht stationär in Gruppen durchführen, gewährleistet werden.

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