Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

BTHG-Kompass

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Welche Regelungen gibt es für Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?

Regelungen zu Mehrbedarfen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vor dem Hintergrund der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Mit der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen verändert sich auch die Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern. Während die Mittagsverpflegung bislang Teil der Eingliederungshilfe nach SGB XII war, sind die Lebensmittelkosten des Mittagessens ab 1. Januar 2020 Teil der existenzsichernden Leistungen und müssen von den Werkstattbeschäftigten selbst bezahlt werden.

Da der Regelbedarf jedoch so ausgelegt ist, dass nur der Warenwert der Lebensmittel, nicht aber die Zubereitung von Speisen einkalkuliert ist, wurde mit dem BTHG ein neuer Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII eingeführt. Dieser Mehrbedarf dient der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen in WfbM, bei anderen Leistungsanbietern oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten entstehen. Leistungsberechtigte der Grundsicherung erhalten für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung diesen Mehrbedarf. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt (§ 42b SGB XII). Er beträgt aktuell 3,40 Euro und wird jährlich angepasst.

Pauschalierte Bewilligung

Die Regelungen zur Bestimmung sowie zur Bewilligung des Mehrbedarfs wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 konkretisiert.

Da die Anzahl der Arbeitstage von Monat zu Monat durch Feiertage, Krankheit oder Urlaub stark schwanken, kann der Grundsicherungsträger pauschal eine Anzahl von Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können 19 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wodurch sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro ergibt.

Ist abzusehen, dass die leistungsberechtigte Person in bestimmten Zeiträumen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Anspruch nehmen wird, reduziert der Grundsicherungsträger den Mehrbedarf um den Wert, der der Anzahl der Fehltage entspricht (BMAS 2019: 5ff.). Soweit im Einzelfall nach einem halben Jahr im Durchschnitt mehr monatliche Arbeitstage vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass das Sozialamt die Leistungsbewilligung zu Gunsten des Menschen mit Behinderungen korrigiert.

Verfahren zur Bewilligung

Leistungsberechtigte müssen keinen gesonderten Antrag für den Mehrbedarf stellen. Jedoch setzt sich der Grundsicherungsträger mit ihnen direkt, mit der WfbM oder mit den vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten in Verbindung, um abzufragen, ob und in welchem Umfang die Personen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen bzw. mit welchen geplanten Abwesenheiten zu rechnen ist. Wesentliche Änderungen dazu müssen Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen (ebd.: 7f.).

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