Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“
Ist es für Inklusionsbetriebe möglich, als anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX anerkannt zu werden? Wenn ja, sind Ihnen Inklusionsbetriebe bekannt, denen dies bereits gelungen ist?
Inklusionsbetriebe als „andere Leistungsanbieter“
Bei der Beantwortung der Frage, ob Inklusionsbetriebe auch andere Leistungsanbieter werden können, muss zwischen den Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) unterschieden werden.
Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX)
Für Leistungen des § 57 SGB IX ist der zuständige Leistungsträger die Bundesagentur für Arbeit (BA) (§ 63 Abs. 3 SGB IX). Im „Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern“ lassen sich bezüglich Inklusionsbetrieben keine Einschränkungen oder Hinweise ausfindig machen (Bundesagentur für Arbeit 2017).
Die Bundearbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if) ist der Ansicht, dass es für Inklusionsbetriebe vor allem als anderer Leistungsanbieter im Berufsbildungsbereich Chancen gibt, um für eine zukünftige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten und zukünftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Inklusionsbetrieben zu rekrutieren (Umsetzungsbegleitung BTHG 2018).
Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX)
Die Aufstellung anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich wird allerdings von der bag if kritisch gesehen, da das Risiko besteht, den Charakter als Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts aufzugeben, da es sich bei anderen Leistungsanbietern um arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse handelt.
Aus diesem Grund wird z. B. in der Orientierungshilfe aus Thüringen zu anderen Leistungsanbietern im Arbeitsbereich geschrieben, dass Inklusionsfirmen nicht als anderer Leistungsanbieter im Arbeitsbereich tätig werden können (Freistaat Thüringen 2019).
Auflistung anderer Leistungsanbieter
Eine Auflistung anderer Leistungsanbieter wird von REHADAT durchgeführt. Hierunter lässt sich derzeit allerdings kein Inklusionsbetrieb ausfindig machen.
Uns sind auch neben der Auflistung von REHADAT (2020) derzeit keine Inklusionsbetriebe bekannt, die im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich anderer Leistungsanbieter sind.
Materialien
- Freistaat Thüringen (2019): Orientierungshilfe für den Arbeitsbereich „Anderer Leistungsanbieter § 60 SGB IX (Stand Dezember 2019). Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).
- REHADAT (2020): Andere Leistungsanbieter nach dem BTHG. Adressen (Stand November 2020).In: www.rehadat-adressen.de.
- Umsetzungsbegleitung BTHG (2018): Vertiefungsveranstaltung „Teilhabe am Arbeitsleben – Budget für Arbeit und andere Leistungsanbieter nach dem BTHG“ (Stand Oktober 2018). Download des Dokuments in PDF-Format (PDF-Dokument).
- Bundesagentur für Arbeit (2017): Fachkonzept für Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei anderen Leistungsanbietern (Stand Dezember 2017). Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).