Unterstützung bei Suche nach anderen Leistungsanbietern
Eine Frage zur Leistungsstruktur: Wie können die Landesrahmenverträge regeln, dass man einen festgestellten Bedarf bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen möchte, diesen aber womöglich nicht findet?
Unterstützung bei Suche nach anderen Leistungsanbietern
Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
Hierbei handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der in den Landesrahmenverträgen geregelt werden kann.
Von Relevanz dürfte hier vielmehr der in § 95 SGB IX enthaltene Sicherstellungsauftrag sein, der eine Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung eines (bedarfsgerechten) personenzentrierten Leistungsangebots enthält.
Bei der Suche nach einem anderen Leistungsanbieter können die Träger der Eingliederungshilfe beratend und unterstützend zur Seite stehen. § 106 SGB IX sieht u. a. vor, dass die Beratung der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall auch umfasst, dass Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum gegeben werden.