Hohe Voraussetzungen für andere Leistungsanbieter
Warum soll ein „anderer Leistungsanbieter“ im Sinne des § 60 SGB IX die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie eine WfbM? Das schreckt potenzielle Anbieter ab.
Unterschiedliche Voraussetzungen und Qualitätssicherung
Grundsätzlich ist diese Aussage nicht ganz richtig. Vielmehr führt das Gesetz im § 60 SGB IX mehrere – genau: acht – Aspekte auf, bei denen „andere Leistungsanbieter“ eben nicht die gleichen Regelungen bzw. Voraussetzungen erfüllen müssen wie Werkstätten:
- Sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung.
- Sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen.
- Sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken.
- Sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
- Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied und
- Eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen.
- Die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.
- Erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 SGB IX ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Abs. 3 der WVO für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer WfbM festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.
Das heißt, hier wird „anderen Leistungsanbietern“ der Weg bereits erleichtert, da eben nicht die gleichen Voraussetzungen erforderlich sind. Andererseits müssen sich „andere Leistungsanbieter“ im Hinblick auf ihre Leistungen bzw. ihres Leistungsangebotes wie Werkstätten auch am SGB IX und der Werkstättenverordnung (WVO) orientieren. Dies hat man insbesondere deshalb auf einer vergleichbaren Ebene belassen, damit die dort beschriebenen Qualitätsanforderungen – vor allem im Hinblick auf die Betreuung und Begleitung der Leistungsberechtigten – auch bei der Erbringung bei anderen Leistungsanbietern Bestand haben.