„Andere Leistungsanbieter“ als Konkurrenz für WfbM
Machen „andere Leistungsanbieter“ den Werkstätten nicht Konkurrenz? Verhindert das nicht, dass Leistungserbringer Alternativen zur Werkstatt entwickeln?
Erweitertes Teilhabeangebot
Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von anderen Leistungsanbietern die Wahlmöglichkeiten und das Teilhabeangebot für Menschen mit Behinderungen erweitert hat. Bis auf acht Ausnahmen gelten für andere Leistungsanbieter dieselben Vorschriften, die auch an Werkstätten gerichtet sind. Es muss allerdings eine angemessene Qualifizierung und tarifliche Vergütung der Fachkräfte, die bei anderen Leistungsanbietern arbeiten, sichergestellt sein. Nur so kann verhindert werden, dass mögliche Preiskämpfe und Lohndumping bei der Leistungserbringung zum Nachteil von Beschäftigten und Fachkräften ausgetragen werden und die Qualität der Teilhabeleistung mindern. Entscheidend ist, dass die Menschen mit Behinderung bei anderen Leistungserbringern eine personenzentrierte Förderung erhalten.