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Zusammenarbeit der WfbM mit anderen Leistungsanbietern

BTHG-Kompass

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

Zusammenarbeit der WfbM mit „anderen Leistungsanbietern“

Welche Überlegungen liegen von Seiten der Werkstätten für behinderte Menschen vor, um die für das Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen notwendige Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und „anderen Leistungsanbietern“ zu gewährleisten?

Portraitfoto von Dr. Martin Kaufmann

© BAG WfbM | B. Knabe

Dr. Martin Kaufmann, Leiter des Berliner Büros der BAG WfbM und Referent Wirtschaft.

Dr. Martin Kaufmann

Grundlagen für Kooperationen sind vorhanden

Diese Frage lässt sich zum momentanen Zeitpunkt noch nicht ausreichend beantworten. Denn zur Ausübung des Wahlrechts bzw. zur Wahlmöglichkeit bedarf es natürlich auch „anderer Leistungsanbieter“. Solange diese nicht in einer bestimmten Anzahl zur Verfügung stehen, bleibt die Frage auf einer theoretischen Ebene. Dennoch haben sich bereits viele Werkstätten mit der Frage der Zusammenarbeit mit „anderen Leistungsanbietern“ auseinandergesetzt. Ausgangspunkt bei dieser Kooperation ist zuerst eine Übersicht über den Umfang und die Differenzierbarkeit des eigenen Angebots. Hilfreich kann in diesem Zusammenhang u. a. eine beispielhafte Aufteilung der Gesamtleistung in Module sein.

Damit eine Kooperation mit „anderen Leistungsanbietern“ tragfähig ist, bedarf es einer klaren und transparenten Auflistung bzw. Differenzierung von Teilleistungen auf Seiten der anderen Akteure. Sofern dies auf beiden Seiten geklärt ist und die Wünsche des Menschen mit Behinderungen sowie die not­wendigen Rehabilitationsbedarfe in konkrete Leistungen „übersetzt“ wurden, dürfte die eigentliche Kooperation keine besondere Herausforderung darstellen. Denn bereits heute verfügen viele Werkstätten über eine Vielzahl an Kooperationen mit unterschiedlichen Akteuren. Die hierbei erworbenen Erfahrungen werden dabei sicher hilfreich für die Umsetzung des § 62 SGB IX und zur Umsetzung des Wahlrechts sein.

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