Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen
Bei einer Tagung in der vergangenen Woche berichtete ein Kollege, dass sein Konzept für einen anderen Leistungsanbieter vom Landschaftsverband NRW mit der Begründung abgelehnt wurde, dass aufgrund der ausreichenden Zahl von Plätzen in WfbMen keine zusätzlichen Angebote notwendig sind. De facto war sein Konzept für Menschen mit psychischen Erkrankungen erarbeitet, die keine geeigneten Beschäftigungsformen in den WfbM finden. Ist die Argumentation des Landschaftsverbands rechtmäßig?
Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen
Da der konkrete Sachverhalt dem Projekt nicht bekannt ist, können wir im Folgenden nur Abstrakt auf das mit der Frage verbundene Thema eingehen und keine rechtliche Würdigung vornehmen.
Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer Leistungsanbieter
Für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung des Trägers der Eingliederungshilfe mit einem anderen Leistungsanbieter prüft der Träger der Eingliederungshilfe, ob der antragstellende Leistungserbringer die Qualitätsanforderungen erfüllt (BT-Drs. 18/9522: 254). Dies umfasst gemäß § 60 Abs. 2 SGB IX insbesondere die Erfüllung der Vorgaben der Werkstättenverordnung – bis auf wenige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX).
Präzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRW
Zudem präzisieren die Träger der Eingliederungshilfe bzw. die Bundesländer die fachlichen und Qualitätsstandards für die Zulassung anderer Leistungsanbieter. In Nordrhein-Westfalen hat der Landschaftsverband Rheinland (LVR) bereits eine entsprechende Vorgehensweise zur Prüfung der fachlichen Qualitätsanforderungen erarbeitet.
Die fachlichen Standards ergeben sich für den LVR, neben den allgemeinen Bestimmungen aus SGB XII, SGB IX, Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), aus der geltenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für WfbM und aus den in Ausführung des Landesrahmenvertrags vereinbarten Eckpunkten zum Leistungstyp 25 (WfbM) (LVR 2017: 6).
Material
- LVR (2017): Sozialausschuss. Umsetzung des BTHG: Andere Leistungsanbieter. Vorlage-Nr. 14/2107. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).