Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein zentraler Punkt, in dem das BTHG das deutsche Sozialrecht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt.

Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen langjährig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit keine Rückkehrmöglichkeit in seinen alten Job hat?

Prof. Dr. Katja Nebe

Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Nach einer langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt muss die Rückkehr in die Arbeitswelt sensibel geplant und begleitet werden. Wenn eine Rückkehr in den früheren Job sprich an den früheren Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. weil der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist oder, bei noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis, eine Arbeitsleistung auch nach einem durchgeführten BEM, § 167 SGB IX, voraussichtlich nicht mehr erbracht werden kann), dann muss mit der Bundesagentur und dem Integrationsamt (falls der Mensch schwerbehinderte oder gleichgestellt ist) geschaut werden, welche Unterstützungsleistungen für eine Neuorientierung in Betracht kommen. Die Verantwortung der

Bundesagentur besteht in jedem Fall, vgl. § 187 Abs. 1 SGB IX.

Je nach Einzelfall kommen weitere Verantwortlichkeiten hinzu:

Bezieht die Person hinsichtlich ihrer Existenzsicherung Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, dann kommen zu Lasten der Eingliederungshilfe nur noch die beschränkten Leistungen zur Teilhabe zur Beschäftigung, § 111 SGB IX, in Betracht (also Leistungen im WfbM-Arbeitsbereich, Leistungen anderer Anbieter gem. § 60 SGB IX und Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit sowie Gegenstände und Hilfsmittelt); sind über den Katalog des § 111 SGB IX weitere Leistungen erforderlich, dann muss die Bundesagentur gem. §§ 112 SGB III, 49 ff. SGB IX ergänzend leisten.

Hat der/diejenige wegen seiner längeren Erwerbstätigkeit allerdings schon die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhableistungen zu Lasten der Rentenversicherung erfüllt, §§ 10, 11 SGB VI, dann geht deren Leistungspflicht sowohl der Eingliederungshilfe als auch der Bundesagentur grundsätzlich vor. Allerdings muss nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rentenversicherung dann nicht leisten, wenn eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist (BSG, 26.2.2020, B 5 R 1/19 R, Rn. 27 f.). Dann bleibt es aber dennoch beim Vorrang der Bundesagentur vor der Eingliederungshilfe.

Bezieht die betreffende Person Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, dann ist das Jobcenter zuständig, den Teilhabebedarf durch die Bundesagentur feststellen zu lassen, vgl. § 16 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 SGB IX. Und auch dazu kommen die Leistungen nach dem SGB III zur Anwendung, denn § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II verweist auf den Katalog der §§ 112 SGB III.

Kurzum: die Bundesagentur ist in den meisten Fällen wohl (mindestens mit-)zuständig. Der Eingliederungshilfeträger muss sich mit der Bundesagentur zur abgestimmten Bedarfsfeststellung (§§ 13 ff., 117 ff. SGB IX) in Verbindung setzen.

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