Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

BTHG-Kompass

Allgemeine Fragen

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein zentraler Punkt, in dem das BTHG das deutsche Sozialrecht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt.

Gibt es auch nach Einführung des BTHG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Persönliches Budget?

Vor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkreisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGüS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlichen Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?

Rechtsanspruch seit 1. Januar 2008 bleibt weiterhin bestehen

Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Zwar war das Persönliche Budget bis Ende 2017 als Ermessensvorschrift ausgestaltet (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), ab dem 1. Januar 2008 besteht jedoch bereits ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt (§ 159 Abs. 5 SGB IX a.F.).

Am Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget hat sich mit dem BTHG also nichts geändert. Es wurde lediglich die Rechtsgrundlage verändert.

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