Neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden durch das BTHG neu eingeführt?
Andere Leistungsanbieter und Budget für Arbeit als neue Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Durch das BTHG sollen insbesondere durch zwei neue Leistungsarten Alternativen zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) geschaffen werden, die mit § 140 SGB XII (ab 2020 § 111 SGB IX) sowie mit den §§ 60f. SGB IX zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind:
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern und
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern (Budget für Arbeit)
Mit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes wurde zudem ab 1. Januar 2020 das Budget für Ausbildung (§61a SGB IX) eingeführt. Dieses soll jungen Menschen mit Behinderungen den Einstieg in eine betriebliche Ausbildung erleichtern und eine Alternative zur WfbM bieten.
Andere Leistungsanbieter
Andere Leistungsanbieter sind keine Arbeitgeber, sondern „Anbieter beruflicher Bildung oder Beschäftigung wie die WfbM“ (BAGüS 2017: 5). Insofern bieten sie Leistungen, die auch in einer WfbM erbracht werden. Menschen mit Behinderungen können damit bei anderen Leistungsanbietern sowohl Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich als auch Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM in Anspruch nehmen (§ 60 Abs. 1 SGB IX). Andere Leistungsanbieter müssen dabei die Vorgaben der Werkstattverordnung – bis auf einige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX) – erfüllen (§ 60 Abs. 2 SGB IX).
Budget für Arbeit
Beim Budget für Arbeit handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss, den Arbeitgeber im privaten oder öffentlichen Bereich erhalten, die Menschen mit Behinderungen mit Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM einstellen. Voraussetzung ist der Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Der Lohnkostenzuschuss beträgt höchstens 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Durch Landesrecht kann von diesem Prozentsatz nach oben abgewichen werden. Neben dem Lohnkostenzuschuss umfasst das Budget für Arbeit auch die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz (§ 61 Abs. 2 SGB IX).
Materialien
- BAGüS (2017): Orientierungshilfe zu den (neuen) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 01.01.2018. Download des Dokuments im PDF-Format. (PDF-Dokument)