Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche
Können aufgrund einer diagnostizierten Lernbehinderung und Lese- und Rechtschreibschwäche Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung (gem. § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX), hier in Form einer begehrten Vorlesekraft oder eines geeigneten technischen Hilfsmittel, gewährt werden?
Leistungen zur Teilhabe an Bildung bei Lese- und Rechtschreibschwäche
Die Gewährung der genannten Unterstützung und Hilfsmittel hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, auf die hier nur abstrakt eingegangen werden kann, die jedoch im Einzelfall geprüft werden müssten.
Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis gemäß § 99 SGB IX. In der derzeit geltenden Fassung erhalten Personen Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn sie durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises befindet sich derzeit jedoch in der Überarbeitung.
Darüber hinaus muss durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ein Bedarf an den genannten Unterstützungen und Hilfsmittel festgestellt werden.
Maßgeblich sind also die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Soll die leistungsberechtigte Person bei der Wahrnehmung von Bildungsangeboten unterstützt werden, kommen Leistungen zur Teilhabe an Bildung grundsätzlich in Frage (§ 75 Abs. 1 bzw. § 112 SGB IX). Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5f. SGB IX umfassen die Eingliederungshilfeleistungen zur Teilhabe an Bildung auch „Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann.“
Für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung kommen gemäß § 6 SGB IX neben der Eingliederungshilfe die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Jugendhilfe und der Kriegsopferversorgung als Kostenträger in Frage.