Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Sonderschulkindergärten
Unter welcher Rechtsgrundlage sind Sonderschulkindergärten im SGB IX zu subsumieren? Der Gesetzgeber hat im § 112 SGB IX nur Hilfen zur Schulbildung bzw. zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf aufgeführt. Sonderschulkindergärten werden nicht genannt.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung für Sonderschulkindergärten
Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auch Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsbetreuung und nach § 112 Abs. 1 Satz 3, Alt. 2 SGB IX sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Gesetzgeber hat die in § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX aufgeführten Inhalte der Leistung zudem nicht abschließend formuliert („insbesondere“).
Soweit für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung indes ein anderer Rehabilitationsträger leistungspflichtig ist, sind die Leistungen aber aufgrund der Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe von diesem Rehabilitationsträger zu erbringen. Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch den Träger der Eingliederungshilfe sind ebenfalls nicht zu erbringen, soweit der Bedarf durch den Bildungsträger gedeckt wird bzw. zu decken ist (Mushoff et al. 2020: Rn. 9).
Der Begriff der Bildung ist in Anlehnung an das Verständnis von Bildung des Art. 24 UN-BRK in einem umfassenden Sinne zu verstehen und umfasst daher neben den in § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aufgeführten Bereichen auch den frühkindlichen Bereich (ebd.: Rn. 11).
Downloads und Links
- Mushoff, Tobias (2020): SGB IX. § 112. In: Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang/Masuch, Peter (Hrsg.): Sozialgesetzbuch (Stand 8/2020).