Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

BTHG-Kompass

Schulbildung

Mit den Hilfen zur Schulbildung (§ 75 SGB IX) sollen unterstützende Leistungen erbracht werden, welche Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in die Lage versetzen, Bildungsangebote gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. 

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Fallbeispiel: Ein zwölf Jahre altes Kind ist aufgrund der Schwere der Behinderung stationär untergebracht und besucht eine an diese Einrichtung gebundene Schule. Ist dies der sozialen Teilhabe zuzuordnen?

Porträtfoto von Prof. Dr. Arne von Boetticher

© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es kommt dabei auf die konkrete Leistung an, um die es geht. Soweit es Leistungen mit dem Zweck sind, den Schulbesuch zu ermöglichen, sind es Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die im Rahmen des Eingliederungshilferechts gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unabhängig vom Einkommen des Kindes und dessen Eltern erbracht werden, während die Leistungen zur Sozialen Teilhabe insoweit nicht privilegiert sind. Die schwierige Abgrenzung beider Bereiche wird deutlich im Rahmen der Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form (sog. OGS) gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Betreuungsleistungen der Offen Ganztagsschule sind als Leistungen zur Teilhabe an Bildung einzuordnen, wenn sie im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sobald der Bezug zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag fehlt, ist die Leistung denen zur Sozialen Teilhabe zuzuordnen.

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