Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität
Nach §228ff. SGB IX können bestimmte Schwerbehinderte öffentliche Verkehrsmittel als Nachteilsausgleich kostenlos benutzen. Für die Fahrgeldausfälle ist eine Kostenerstattung durch das Land bzw. den Bund vorgesehen. Wenn ich aufgrund der Schwere meiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann, sieht § 83 Abs.1 Nr. 1 SGB IX die Stellung eines Beförderungsdienstes vor. Hieraus ergibt sich m.E., dass die Kosten des Beförderungsdienstes durch den Kostenträger (Land) zu erstatten sind. Für die Nutzer des Beförderungsdienstes greift § 113 SGB IX nicht, sie werden ohne "Eigenanteil" befördert, d.h. der Beförderungsdienst gehört nicht zur Eingliederungshilfe.
Beförderungsdienste als Leistungen zur Mobilität
Gemäß § 113 Abs. 3 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe zur Mobilität nach den §§ 77 bis 84 SGB IX. Entsprechend umfassen die Leistungen zur Mobilität auch Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderungen nicht zumutbar sind. Leistungen zur Beförderung können gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen erbracht werden. Außerdem ist eine gemeinsame Inanspruchnahme möglich (BAGüS 2021: 19).