Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien
§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt, tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Leisungen für den Lebensunterhalt?
Rechtsänderung ist erfolgt
Die Fortführung der Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie soll auch in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören. Mit Rücksicht auf das mittlerweile gescheiterte Reformvorhaben zu einer inklusiven Kinder-und Jugendhilfe (geplante Reform des SGB VIII), war § 54 Abs. 3 SGB XII bis zum 31. Dezember 2018 befristet worden, mit dem Ziel, diese Leistung im SGB VIII zu verankern. Da die geplante Reform nicht geglückt ist, muss die Befristung aufgehoben werden, um keine Regelungslücke entstehen zu lassen.
Dies ist mit dem „Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ (BGBl I S. 473ff.) geschehen.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ist die Leistung in § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX geregelt.