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Volljährige in Pflegefamilien

BTHG-Kompass

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Die bisherigen Regelungen des SGB XII zur Betreuung in einer Pflegefamilie für Minderjährige wurden in das SGB IX übernommen und ausdrücklich auf Volljährige ausgedehnt.

Volljährige in Pflegefamilien

Wie ist § 80 SGB IX zu verstehen in Bezug auf Volljährige in Pflegefamilien und der notwendigen Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen? Kann die Analogie SGB VIII auch bei Volljährigen (also incl. Nebenleistungsverordnung) gesehen werden?

Porträtfoto von Prof. Dr. Arne von Boetticher

© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Volljährige in Pflegefamilien

Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Für Volljährige sieht das neue Eingliederungshilferecht eigentlich eine konsequente Trennung von Fachleistungen für die behinderungsspezifischen Belange von den existenzsichernden Leistungen vor, die vom Sozialhilfeträger nach dem SGB XII zu übernehmen sind. Demenstprechend ist im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe auch keine “Grundpauschale” für Unterkunft und Verpflegung mehr vorgesehen (vgl. § 125 Abs. 3 SGB IX).

Für Minderjährige gilt das weiterhin nicht. Da werden existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen weiterhin aus einer Hand erbracht (vgl. § 134 Abs. 3 SGB IX). Diese Regelung wird dann in § 134 Abs. 4 SGB IX auf zwei Gruppen von Volljährigen erweitert: zum einen volljährige Schüler*innen in speziellen Internaten für Menschen mit Behinderungen, zum anderen (eingeführt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1.1.2020) für junge Erwachsene, die schon als Minderjährige von einem Leistungserbringer über Tag und Nacht aufgenommen worden sind, der konzeptionell auf Minderjährige ausgerichtet ist, und dort volljährig geworden sind. Das taugt aber nur bedingt zur Übertragung auf die Fälle nach § 80 SGB IX, denn die dritte Voraussetzung in § 134 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, dass die Leistung dort nur noch für kurze Zeit, längstens bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erbracht werden. Es handelt sich also nur um eine Übergangsregelung, um Zeit zu gewinnen für eine neue Form des Wohnens nach Erreichen der Volljährigkeit.

Somit bleibt es der Praxis überlassen, im Rahmen von § 80 SGB IX kreative Lösungen mit dem Kostenträger zu vereinbaren, um mögliche Diskontinuitäten zu vermeiden.

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