Betreuung von Hochbetagten
Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?
Betreuung von Hochbetagten
Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.