Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie
Ich habe einige Fragen zu der Teilhabeleistung nach § 80 IX, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie:
Mit der Möglichkeit als erwachsener Mensch mit einer Behinderung von einer Pflegefamilie aufgenommen zu werden, in das Familienleben integriert zu werden gibt es eine neue Leistung, die es vorher m.W. so nicht gegeben hat.
Unklar ist mir jedoch der Unterschied in einer solchen Konstellation zu dem BWF = Betreutes Wohnen in einer (Gast-) Familie, einem Angebot in fast dem ganzen Bundesgebiet www.bwf-info.de .
Im BWF betreut eine Einrichtung der Eingliederungshilfe Gast und Gastfamilie im Verhältnis von monatlich 1:10, nachdem sie vorher interessierte Familie und interessierte Teilhabeberechtigte passend zusammen gebracht hat.
Diese fachliche Unterstützung scheint in den Pflegefamilien nach erreichter Pflegeerlaubnis und einem (möglichen) Angebot der Förderung der Vernetzung der Pflegefamilien untereinander nicht vorgesehen.
Wie soll sich die Betreuung erwachsener Menschen mit Teilhabeeinschränkungen in einer Pflegefamilie gestalten, innerhalb derer sich beide Seiten erst kennenlernen müssen? Wer bringt diese in Kontakt? Wer unterstützt fortlaufend?
Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie
“Neu” ist die Leistung insoweit, als sie jetzt auch ausdrücklich für Volljährige zugänglich ist. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (seit 1.1.2020 außer Kraft) war diese bis dato nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Allerdings wurden im Rahmen des sog. offenen Leistungskataloges auch bisher schon an erwachsene Leistungsberechtigte erbracht (Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 263,) so dass nur die explizite rechtliche Grundlage dafür neu ist.
In § 80 Satz 1 SGB IX heißt es recht allgemein: “Die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um….”. Sie sind damit nicht beschränkt auf das Betreuungs-oder Pflegegeld für die Pflegefamilie, sondern umfassen alles, was erforderlich ist, damit eine solche Betreuung möglich ist. Nicht zuletzt wird ausdrücklich der Plural “Leistungen” verwendet. Damit sind also auch die in der Frage angesprochenen Begleitleistungen umfasst.