Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

BTHG-Kompass

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Unter die neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche „Assistenzleistungen“ (§ 78 SGB IX) und „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll. Über die „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ liest man in der aktuellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der Familienunterstützende Dienst zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX. Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81 SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Frage zielt ab auf die Abgrenzung von zwei Tatbeständen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die - gemeinsam mit der Leistungsgruppe der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ - durch das BTHG in dieser Form neu in das SGB IX (Teil 1) eingefügt worden sind.
Zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX wird richtig ausgeführt, dass durch diese Vorschrift klargestellt wird, dass Assistenzleistungen nicht nur auf die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten gerichtet sind, sondern auch einen vorgelagerten Bereich erfassen, in dem es um Anleitung, Motivation und Beratung der Leistungsberechtigten zur bzw. bei der eigenständigen Aufgabenerfüllung geht („qualifizierte Assistenzleistung“). Bezug genommen wird dabei insbesondere auf Assistenzleistungen, die bisher von § 55 Abs. 2 Nummer 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und § 55 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) erfasst waren.

Auch bei § 81 SGB IX geht es um die Qualifizierung der Leistungsberechtigten, die auf der Grundlage der Vorschrift Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen können sollen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Fokus steht hier allerdings ein spezifischer Personenkreis, für den wegen der Art oder Schwere der Behinderung die vorrangig zu erbringenden schulischen oder beruflichen Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Gleichzeitig können die Leistungen nach § 81 SGB IX medizinische Leistungen ergänzen insoweit sie etwa Leistungen der blindentechnischen Grundausbildung umfassen. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen in Tagesförderstätten, um so für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Mit § 81 SGB IX wurde im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX a.F. übertragen und durch die Übernahme von Regelungen des § 16 EinglVO konkretisiert.

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