Fahrtkosten von Begleitpersonen
Der Leistungsberechtigte wohnt in einer stationären Einrichtung, hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H. Aufgrund der Beeinträchtigung ist eine Begleitperson für die Heimfahrt erforderlich. Die Begleitperson ist der Vater, der wiederum der gesetzlicher Betreuer des Leistungsberechtigten ist. Die Begleitperson fährt also von seinem Wohnort zur Einrichtung des Sohnes, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Ein paar Tage später bringt der Vater seinen Sohn auch wieder zur Einrichtung zurück. Für die Begleitperson entstehen somit insgesamt vier Fahrten (zweimal hin und zurück). Die Begleitperson beantragt nun die Fahrtkosten über die Eingliederungshilfe. Sind die Fahrtkosten zu bewilligen?
Welche Voraussetzungen gelten dafür?
Kosten sind umfasst, wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung erfordern
Im Rahmen der sozialen Teilhabe werden Leistungen u.a. im Sozialraum gewährt. Der Sozialraum ist bezogen auf den Leistungsort als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen im Sinne der örtlichen Infrastruktur, die die leistungsberechtigte Person erreichen will oder in zumutbarer Weise mit Unterstützung erreichen kann. Sozialraumorientierung ist aber nicht nur örtlich zu verstehen. Maßgeblich sind die Feststellungen im Gesamtplan.
Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Begleitung durch eine Begleitperson, sind die notwendigen Fahrkosten und sonstigen notwendigen Kosten nach den Besonderheiten der Begleitperson des Einzelfalls beim Bedarf zugehörig zu ermitteln und von der (Haupt-)Leistung mit umfasst.