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Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

BTHG-Kompass

Sozialraum

Der Sozialraum wird bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe besonders hervorgehoben. Die Leistungen sollen dazu beitragen, dass Leistungsberechtigte möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich in ihrem Sozialraum leben können.

Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

Welche Konsequenzen hat die Sozialraumorientierung auf das Erstellen der neuen Leistungsbeschreibungen und was gilt es explizit zu tun?

Porträtfoto von Prof. Dr. Herbert Schubert

© Prof. Dr. Herbert Schubert

Prof. Dr. Herbert Schubert

Sozialraumorientierung und Leistungsbeschreibung

Nach § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der „Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln“. Das heißt: Der Sozialraum ist bei der Bestimmung von Leistungen der Eingliederungshilfe für jeden Einzelfall gezielt zu berücksichtigen. In Verbindung mit § 117 Abs. 1 SGB IX soll die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten des Gesamtplanverfahrens beteiligt werden, ihre Wünsche und Ziele sollen unter Beachtung von Kriterien wie trägerübergreifender Blick, Interdisziplinarität, Lebensweltbezug und Sozialraumorientierung dokumentiert werden. Auf diese Weise soll der Gesamtplan dazu dienen, den Teilhabeprozess zu steuern und in seiner Wirkung zu kontrollieren. Für die schriftliche Niederlegung und die Fortschreibung ist daher eine neue Gliederung erforderlich.

Explizit darzustellen ist im Plan und in der Ordnung der Ziele: (1.) der Lebensweltbezug, (2.) der Sozialraumbezug und (3.) die interdisziplinäre Kooperation.

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