Leistungserbinger in der Sozialraumgestaltung
Wie können die Leistungserbringer an der Sozialraumgestaltung mitwirken?
Leistungserbinger in der Sozialraumgestaltung
Laut § 97 SGB IX sollen die Fachkräfte aus unterschiedlichen Fachdisziplinen, die von den Trägern der Eingliederungshilfe beschäftigt werden, umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum, die Möglichkeiten der Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe und über die Kommunikation mit allen Beteiligten besitzen. Es ist dringend erforderlich, Fortbildungen für Fachkräfte zur Sozialraumthematik anzubieten, in denen auch Handlungskompetenz in praktischen Übungen vermittelt wird. Beispielsweise gehört die empirische Erkundung von Sozialräumen von Leistungsberechtigten mit Leistungsberechtigten dazu. Methodisch geht es um die partizipative Anwendung von sozialräumlich ausgerichteten Analyseinstrumenten wie die Netzwerkkarte, eine Sozialraumbegehung bzw. Erkundung mit Rollstühlen, die subjektive Landkarte und ähnliches. Die dabei gewonnenen Informationen werden einerseits gebraucht, um die Leistungen zur Sozialen Teilhabe für den Teilhabeplan zu entwickeln, die die Leistungsberechtigten zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum befähigen (vgl. § 76 SGB IX). Andererseits müssen die gewonnenen Informationen zuerst beim Träger und im zweiten Schritt unter den Trägern der Eingliederungshilfe integriert werden. In der Synthese wächst das Know-how, was unter einem inklusiven Sozialraum zu verstehen ist. Diese qualitativen Informationen müssen an die kommunale Sozialplanung weitergegeben werden, damit neben der quantitativen Sozialberichterstattung zur Inklusion auch die qualitativen Erkenntnisse aus der Praxis der Eingliederungshilfe verbreitet werden.
So betrachtet werden die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in den Prozess der inklusiven Sozialraumentwicklung gezielt mit einbezogen. Nach dem Gegenstromverfahren tragen sie die Erkenntnisse zusammen, die aus dem Sozialraumbezug der Leistungsberechtigten abgeleitet werden und bottom-up an kommunale Stellen bzw. Landkreisbehörden adressiert werden. Die politischen Ratsgremien und die zuständigen Fachbereiche können auf dieser Grundlage strategische Zukunftsentscheidungen für die Weiterentwicklung der inklusiven Sozialräume treffen und top down in die Sozialräume hinein umsetzen.
Damit die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe in dieser Weise in die Sozialraumentwicklung mit einbezogen werden können, müssen im Rahmen der Dienstleistungsvereinbarungen Zeiteinhei-ten für die empirische Erkenntnisgewinnung vorgesehen und finanziert werden.