Elternassistenzleistungen nur bei Anwesenheit der Eltern?
Müssen Eltern mit Behinderungen bei Leistungen der Elternassistenz immer physisch anwesend sein?
Keine entsprechende Eingrenzung in § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
Die Gesetzesbegründung zum BTHG besagt, dass bei der Leistungsgewährung immer der Mensch mit Behinderungen in seiner jeweiligen Lebenslage und seiner individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden muss (BT-Drs. 18/9522: 227). Zudem ist gemäß § 8 SGB IX den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen.
Da Assistenzleistungen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX „die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung“ umfassen und in der Norm keine weiteren Eingrenzungen vorgenommen werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine physische Anwesenheit der Eltern bei der Erbringung von Elternassistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX nicht erforderlich ist.
Aktuell gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, die bisher nur in einstweiligen Rechtsschutzverfahren angesprochen wurden.
Materialien
- BMAS (2019): Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG). Stand: 25. Oktober 2018. Download des Dokuments im PDF-Format (PDF-Dokument).
- Sozialgericht Hannover (2013): S 2 KR 604/13 ER, Beschluss vom 22. Oktober 2013. Download des Dokuments im PDF-Format. (PDF-Dokument)