Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern
Wie werden ab 2020 die Leistungen für Haushalts- und Einkaufshilfen für die Versorgung von Kindern behinderter Eltern erbracht?
Haushalts- und Einkaufshilfen sind in der Regel einfach Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX
Diese Leistungen werden in der Regel in Form von einfacher Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX erbracht. Neben Dienst- und Sachleistungen sowie dem Persönlichen Budget sind künftig auch pauschale Geldleistungen möglich (§ 105 SGB IX n.F.). Eltern haben auch hier ein Wunsch- und Wahlrecht und können die Leistungen auch selbst im Arbeitgeberprinzip organisieren. Sinnvoll ist es, diese Leistungen in Kombination mit eigener persönlicher Assistenz für den Bedarf der Eltern selbst zu organisieren, damit im Haushalt mit Kindern nicht zu viele Dienste oder Personen ein- und ausgehen. Unrealistisch wird hier eine Poollösung sein, da es hier um Hilfen geht, die im persönlichen Bereich liegen und in der eigenen Wohnung erbracht werden und nicht gemeinschaftlich auch für andere Eltern mit Behinderungen erbracht werden können.