Qualifikation im Rahmen des persönlichen Budgets
Mit dem persönlichen Budget sollen Leistungsberechtigte selbst entscheiden können, welche Hilfen sie von welchem Leistungserbringer in Anspruch nehmen bzw. sie können auch selbst Personen beschäftigen, welche ihnen die notwendigen Leistungen erbringen. Dies soll ihre Selbstverantwortung stärken und die unabhängige Lebensführung des Menschen unterstützen. Mit dem BTHG wurde aber festgelegt, dass ein Teil der EGH-Leistungen nur noch durch Fachkräfte zu erbringen ist (§ 78 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Dies betrifft die Leistungen der qualifizierten Assistenz (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Wie hiermit für die Leistungen im Rahmen des persönlichen Budgets umzugehen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Gesetzesbegründung. In konsequenter Auslegung könnte diese Regelung dazu führen, dass auch im Rahmen des persönlichen Budgets qualifizierte Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe nur noch von Fachkräften erbracht werden dürfen. Dann müssten die gesetzlichen Qualitätsstandards berücksichtigt werden müssen, und gleichzeitig soll aber der individuelle Charakter der Leistung und die Selbstverantwortung der Leistungsberechtigten beim Persönlichen Budget erhalten bleiben. Wie ist mit diesem Dilemma umzugehen? Welche Anforderungen können zum Beispiel über die Zielvereinbarungen zum Persönlichen Budget an die Qualifikation der Unterstützungskräfte gestellt werden?
Qualifikation im Rahmen des persönlichen Budgets
In § 78 SGB IX werden zwei Assistenzleistungen beschrieben. § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX beinhaltet manuelle Handreichungen unter weitgehender Verantwortlichkeit des Menschen mit Behinderungen. Diese Form der Assistenz nennt sich auch kompensatorische Assistenz.
§ 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX bezieht sich auf die Förderung der Befähigung des/der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass diese Art der Assistenz von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden soll. Die qualifizierte Assistenz umfasst insbesondere die Anleitung und Übung in den Bereichen der Alltagsbewältigung und hat einen pädagogischen Ansatz.
Es ist notwendig in der Zielvereinbarung klar zu definieren, um welche Art der Assistenz es sich handelt. Es muss klar sein, ob es sich um kompensatorische oder um qualifizierte Assistenz handelt, beziehungsweise in welchem Verhältnis sie nebeneinander stehen. Bei der kompensatorischen Assistenz geht es eher um persönliche Eigenschaften der Assistenzpersonen als um fachliche Qualifikationen, während bei der qualifizierten Assistenz fachliche Qualifikation unabdingbar ist. Es muss ebenso deutlich sein, welche Qualifikationsnachweise für die qualifizierte Assistenz erbracht werden müssen.
Der Begriff qualifizierte Assistenz verleitet dazu, die in § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX beschriebene Assistenz in Abgrenzung zu „qualifiziert“ als „einfach“ zu bezeichnen. Bei vielen Leistungsträgern führt der Begriff zu der irrigen Auffassung, dass an das geeignete Personal nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Dabei müssen auch kompensatorische Assistenzkräfte über bestimmte Kompetenzen verfügen, um die Kommunikation mit der leistungsberechtigten Person und ihrer Umwelt zu ermöglichen, wie beispielweise die Kompetenz der Gebärdensprache.