Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

BTHG-Kompass

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

Wie erfolgt eine Kostenerstattung für entstandene Fahrtkosten im Rahmen von kompensatorischer Assistenz im Bereich des persönlichen Budgets? Wird diese dem Klienten durch den Leistungsanbieter in Rechnung gestellt, oder werden diese durch den Leistungsträger erstattet?

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© Prof. Dr. Arne von Boetticher

Prof. Dr. Arne von Boetticher

Fahrtkostenerstattung im Rahmen von kompensatorischer Assistenz

Notwendige Fahrkosten für Assistenzkräfte – z.B. zur Begleitung des Assistenzgebers – sind ergänzende Leistungen der Sozialen Teilhabe. Bei Inanspruchnahme eines persönlichen Budgets sind insoweit die notwendigen Fahrtkosten bei der Bemessung des Budgets zu berücksichtigen, da dieses gemäß § 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX der Höhe nach so zu bemessen ist, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird (sollte das nicht der Fall sein, erneute Bedarfsfeststellung beantragen). Die Fahrtkosten werden dann dem Assistenzgeber vom Leistungsanbieter in Rechnung gestellt und sind aus dem Persönlichen Budget zu finanzieren.

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