Erfahrungen Ehrenamtsassistenz und Assistenz im Freizeitbereich
Ich bin auf der Suche nach Erfahrungen aus der Praxis zum Thema Ehrenamtsassistenz sowie "reiner" Assistenz im Freizeitbereich - Einzelassistenz zur Ermöglichung von Freizeitaktivitäten oder Gruppenangebote - (ohne weitere Leistungen im Bereich Wohnen oder ähnliches) sowohl für Kinder als auch für Erwachsene.
Erfahrungen Ehrenamtsassistenz und Assistenz im Freizeitbereich
Grundsätzlich werden Leistungen für Assistenz nach § 78 SGB IX unabhängig von der Wohnform erbracht. Die Leistungen im Bereich Wohnen sind in jedem Fall Assistenzleistungen, auch wenn in vielen Landesrahmenvereinbarungen sogenannte Basismodule in besonderen Wohnformen eingeführt wurden. Zwischen Kindern und Erwachsenen wird im Gesetz kein Unterschied gemacht. Die Assistenzleistungen sind außerhalb von besonderen Wohnformen Einzelleistungen, sie können als Gruppenleistung erbracht werden, wenn die Gestaltung der Leistung den Wünschen und Zielen der gesamten Gruppe entspricht. Die Assistenzleistung kann auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden. Erfahrungen mit der Assistenzleistung nach § 78 SGB IX sind mir bisher nicht bekannt.
Assistenz zur Freizeitgestaltung ist eine der In § 78 Abs. 1 SGB IX genannten Assistenzleistungen, die die Ergänzung einschließlich sportlicher Aktivitäten erhalten hat. Die Leistungserbringung erfolgt nach § 78 Abs. 2 SGB IX als 1.) vollständige oder teilweise Übernahme sowie als Begleitung oder 2.) als Befähigung der Leistungsberechtigten zur eigenständigen Bewältigung. Die erste Form der Leistungserbringung kann von nicht qualifizierten Fachkräften, also auch von ehrenamtlicher Assistenz geleistet werden, die zweite Form nur von qualifizierten Fachkräften, also solchen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossener Hochschulausbildung. Die ehrenamtliche Assistenz kann nach § 78 Abs. 5 SGB IX auch von Leistungsberechtigten ausgeübt werden, die angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung erstattet bekommen, soweit die Unterstützung im Rahmen familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen nicht unentgeltlich erbracht werden kann.