Abgrenzung §§ 78 und 81 SGB IX: Ambulante Gruppenmaßnahmen
Im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen den §§ 78 und 81 SGB IX würde mich interessieren, zu welchem Bereich ambulante Gruppenmaßnahmen gehören.
Abgrenzung §§ 78 und 81 SGB IX: Ambulante Gruppenmaßnahmen
Ambulante Gruppenmaßnahmen können nach beiden Paragraphen geleistet werden. Die Leistungen für Assistenz nach § 78 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Die meisten genannten Leistungen können auch als Gruppenangebot erbracht werden. So kann z.B. das Zubereiten einer Mahlzeit in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der Assistenzleistung für die allgemeinen Erledigungen des Alltags einschließlich der Haushaltführung als Gruppenangebot erbracht werden. Bei den Assistenzleistungen zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen ist ein Gruppenangebot ausgeschlossen.
§ 81 SGB IX betrifft in erster Linie die Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Laut Gesetzesbegründung wird mit § 81 SGB IX die Regelung des bisherigen § 55 Absatz 2 Nummer 3 SGB IX (alt) übertragen: „Zu den Leistungen gehören insbesondere auch Leistungen in Tagesförderstätten, um für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen“. Die Leistungen umfassen vor allem Fördergruppen und Schulungen oder ähnliche Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zur Befähigung an der Teilhabe am Arbeitsleben. Im Gegensatz zu den Gruppenleistungen nach § 78 SGB IX, die auf die Bewältigung des Alltags ausgerichtet sind, sind die Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX auf ein bestimmtes Teilhabeziel ausgerichtet.