Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget
Wie ist im Bereich der Sozialen Teilhabe die Möglichkeit des "Persönliches Budget" § 29 SGB IX? Gibt es ein Ermessen des Kostenträgers?
Leistungen zur Sozialen Teilhabe als Persönliches Budget
Gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe – einschließlich derjenigen zur Sozialen Teilhabe - auf Antrag auch als Persönliches Budget ausgeführt und die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 SGB IX ist insoweit anzuwenden. Der bereits seit dem 1.1.2008 bestehende Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget, bisher in der Übergangsregelung des § 159 Abs. 5 SGB IX a.F. versteckt, wurde in den § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgenommen, demzufolge die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag „durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“ werden (s. auch BT-Drs. 18/9522, S. 243: “statt eines Ermessensanspruchs einen Rechtsanspruch”). Ein Ermessen des Kostenträgers ist also nicht vorgesehen und auch nicht beabsichtigt.
Allerdings gibt es eine anders lautende Rechtsprechung des Oberwaltungsgerichts Nordrheinwestfalen bezüglich der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Das Verhältnis zwischen dem 1. Teil des SGB IX und den anderen Sozialgesetzbüchern wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelt. Danach gelten die Regelungen des 1. Teils SGB IX für alle Teilhabeleistung der Reha-Träger, sofern in den einzelnen SGBs nichts Abweichendes geregelt ist. D.h. sofern es in einzelnen Punkten speziellere Regelungen gibt, haben diese Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln des SGB IX (z.B. wird im Recht der Rentenversicherung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Früherkennung und -förderung von Kindern von den Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger ausgeschlossen).
Zurück zu § 35a SGB VIII. Dort wird in Abs. 3 ohne Einschränkungen oder Abweichungen auf das Persönliche Budget in Kapitel 6 des 1. Teils SGB IX verwiesen. Laut dem OVG NRW verträgt sich ein unbedingter Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget nicht mit dem Strukturprinzip der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 36a SGB VIII); dieses gehe als abweichende Regelung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGb IX dem SGB IX vor (OVG NRW 10.12.2018 - 12 A 3136/17, Rn. 8 ff.). Wenn das richtig wäre, wäre damit der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget faktisch ausgehebelt, denn alle Reha-Träger haben über die Art und Weise einer Reha-Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, was eine Steuerungsverantwortung beinhaltet. Dabei wurde der Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget erst nach einer mehrjährigen modellhaften Erprobung im Jahr 2008 ins SGB IX auf- und jetzt in § 29 Abs. 1 SGB IX übernommen.