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Anspruch auf qualifizierte Assistenz

BTHG-Kompass

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Gibt es bei Assistenzleistungen einen Anspruch auf eine qualifizierte Fachkraft? Z.B. für eine Begleitung einer blinden Studentin?

Dr. Michael Konrad, Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

© Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

Dr. Michael Konrad

Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Bei Leistungen der zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz. Bei den anderen Assistenzleistungen kommt es auf die Form der Leistungserbringung an. Anspruch auf qualifizierte Assistenz besteht ausschließlich bei der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung. Da sie gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.

Bei einer Studierenden mit einer Sehbehinderung stellt sich die Frage, ob sie nur Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort benötigt, ob sie den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen möchte oder ob sie Assistenz zur selbständigen Organisation des Studiums benötigt. Die beiden letztgenannten Hilfen wären als qualifizierte Assistenz zu gewähren, allerdings zeitlich befristet bis die Eigenständigkeit erreicht ist. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe werden geleistet solange die Aussicht besteht, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Träger der Eingliederungshilfe wird in diesem Fall die Wirksamkeit der Leistung vermutlich nicht erst nach zwei Jahren überprüfen.

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