Die Träger der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz
Stellt der EGH-Träger auch den Pflegebedarf fest, wenn die EGH die Pflege umfasst? Oder ist der Träger der Hilfe zur Pflege trotzdem an der Bedarfsermittlung zu beteiligen?
Beteiligung des Trägers der Hilfe zur Pflege in der Gesamtplankonferenz
Der Träger der Eingliederungshilfe ist nach § 13 in Verbindung mit § 118 SGB IX dafür zuständig, den individuellen Bedarf auf Leistungen zur Teilhabe zu ermitteln. Eine Kompetenz zur Ermittlung der erforderlichen pflegerischen Leistungen ergibt sich hieraus nicht.
In der Praxis haben sich in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Lösungen herausgebildet: mitunter erfolgt eine Orientierung an der Feststellung des Pflegegrades des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse[1], in anderen Fällen erfolgt eine Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialhilfe, die für die Leistungen zur Pflege nach SGB XII zuständig sind.
[1] Vergleiche beispielsweise Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung (30.12.2019): Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX, vom 17.12.2019. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 26), S. 858–988.