Die Pflegekasse in der Gesamtplankonferenz
Muss die Pflegekasse einer Einladung der EGH zur Gesamtplankonferenz dieser folgen?
Teilnahme der Pflegekasse an der Gesamtplankonferenz
Die gesetzliche Regelung scheint eindeutig. So heißt es im § 117 Abs. 3 SGB IX:
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist“.