Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Welche Leistungen der Behandlungspflege nach § 43 SGB XI können in Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbracht werden?
Maßgeblich sind die Vereinbarungen nach den §§ 123ff. SGB IX
Maßgeblich sind nach der Richtlinie der GKV-Spitzenverbandes (PDF-Dokument, 75.9 KB)die Vereinbarung nach den §§ 123 ff. SGB IX sowie das Konzept des Leistungserbringers, das Leistungsangebot und die Personalstruktur.
Der Inhalt der Leistung entspricht der nach § 43 Abs. 2 SGB XI. Er umfasst also die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und generell auch für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (Udsching/Schütze/Rasch, 5. Aufl. 2018, SGB XI § 43a Rn. 11).
Nach der Rechtsprechung des BSG besteht daneben auch ein Anspruch auf med. Behandlungspflege nach § 37 SGB V. Eine Ausnahme besteht nur in Bezug auf einfachste behandlungspflegerische Maßnahmen oder wenn die Einrichtung bereits aufgrund ihres Vertrages mit dem Eingliederungshilfeträger mit entsprechenden sachlichen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um die Behandlungspflege zu übernehmen (BSG, Urt. v. 25. 2. 2015, m.w.N.).