Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege
Ab 1. Januar 2020 wird das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege in § 103 SGB IX geregelt. Demnach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die im häuslichen Bereich erbracht werden, auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Gilt diese Regelung auch, wenn die Leistung der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur Leistung Hilfe zur Pflege, einen deutlich geringeren Umfang hat bzw. die Eingliederungshilfe-Leistung nur sporadisch erbracht wird?
Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege
§ 103 Abs. 2 SGB IX regelt, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von den Leistungen der Eingliederungshilfe „umfasst“ werden, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Leistungserbringung außerhalb besonderer Wohnformen „wie aus einer Hand“ erfolgt.
Die Vorschrift sieht keine Beschränkung oder „Deckelung“ der Leistungen der häuslichen Pflege vor. Wenn die im Rahmen der Bedarfsermittlung besprochenen Teilhabeziele auch mittels sporadischer und in ihrem Umfang geringerer Leistungen erreicht werden können, während die Leistungen der häuslichen Pflege deutlich im Vordergrund stehen, ändert das nichts daran, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege von den Eingliederungshilfe-Leistungen umfasst werden.
Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten werden nach den Regeln der Eingliederungshilfe und nicht nach denen der Sozialhilfe berücksichtigt.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte nach Erreichen des Renteneintrittsalters erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt. Aber auch dann ist eine „Deckelung“ der pflegerischen Leistungen nicht vorgesehen.