Pflegehilfsmittel und Inkontinenzversorgung in „besonderen Wohnformen“?
Ab 2020 werden die existenzsichernden Leistungen von der Fachleistung getrennt. Bis dahin muss die „stationäre Einrichtung“ die Versorgung mit Verbrauchsgütern wie Handschuhen und Desinfektionsmitteln sicherstellen und auch die Verbrauchsgüter wie Inkontinenzmittel gewährleisten, auch wenn die Pauschale der Krankenkasse hierfür nicht ausreicht.
Unter dem Aspekt, dass es sich ab 2020 um „besondere gemeinschaftliche Wohnformen“ handelt und die Grundsicherungsleistungen gewährt werden, stellt sich die Frage, wer zukünftig die Mehrkosten für Inkontinenzversorgung zu tragen hat. Darüber hinaus ist die Frage, ob Menschen in besonderen Wohnformen, die einen Pflegegrad haben, zukünftig Anspruch auf die Versorgung mit für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gemäß § 40 SGB XI haben. Insgesamt stellt sich die Frage, wie sich die SGB XI-Ansprüche auf die Umstellung auswirken.
Richtlinien gem. § 71 Abs. 5 SGB XI bestimmen die Kriterien
Die Kriterien, die eine Wohnform ab 1. Januar 2020 erfüllen muss, damit den Leistungsberechtigten Ansprüche gegen die zuständige Pflegekasse zustehen, werden derzeit durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger und den kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet.
Sie soll zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.